Fast jeder hat sich schon einmal ein Auto bei Freunden geliehen, einen Ersatzwagen von seiner Werkstatt bekommen oder sich im Urlaub ein Fahrzeug gemietet. Was jedoch die Wenigsten wissen: Mietwagen ist nicht gleich Leihwagen. Der Unterschied ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar definiert. Bei einer Leihe erfolgt der Gebrauch des Autos unentgeltlich. Das beträfe zum Beispiel den Werkstattersatzwagen, für den keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Das Mieten erfolgt meist von den großen Anbieter wie SIXX, Hertz oder Europcar, die übrigens auch mit einem Gutschein von Couporando ausgeliehen werden können. Nach dem BGB ist das eine Miete, denn es wird für die Benutzung des Autos eine Zahlung fällig. Ob gemietet oder geliehen, auf die Regulierung eines Unfallschadens hat dies wenig Einfluss.

Unfall – und was nun?

Wird man in einen Autounfall verwickelt, an dem man nicht selbst schuld ist, reguliert – wie beim eigenen Auto – die gegnerische Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden.

Ist der Fahrer eines Mietwagens der Verursacher des Unfalles, werden die Kosten des verursachten Schadens und auch Zahlungen von Schmerzensgeld über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Eigentümers geregelt. Deshalb ist es wichtig, auf eine möglichst hohe Deckungssumme zu achten. So ist garantiert, dass man nicht im Nachhinein noch zur Kasse gebeten wird.

Trotzdem kann es für den Fahrer des geliehenen/gemieteten Fahrzeuges teuer werden. Obwohl die Schäden am Fahrzeug des Besitzers die Vollkasko übernimmt, bleibt in der Regel die Selbstbeteiligung am Mieter hängen. Diese können je nach Vertrag zwischen 500 und 1000 Euro liegen. Es sei denn, man hat gegen einen geringen Aufpreis die Selbstbeteiligung minimiert oder diese ganz ausgeschlossen.

War grobe Fahrlässigkeit, wie Alkoholgenuss oder das Überfahren einer roten Ampel die Unfallursache, wird der Vermieter weitere Kosten in Rechnung stellen. Das kann auch der Fall sein, wenn ein unberechtigter Fahrer den Unfall verursacht hat.

Im Ausland unterwegs

Wer mit dem geliehenen oder gemieteten Auto im Ausland unterwegs ist, sollte auch über eine Insassenunfallversicherung nachdenken. Diese zahlt, wenn die Mitfahrer im eigenen Fahrzeug verletzt werden, der schuldige Unfallgegner Fahrerflucht begeht, nicht ermittelt werden kann und der verletzte Mitfahrer keine Unfall– oder Auslandskrankenversicherung hat. Auch eine Diebstahlversicherung kann im Ausland von Vorteil sein.

Bei einem Unfall mit Mietwagen muss – nicht nur im Ausland – die Polizei gerufen werden. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden ist nämlich ein Unfallbericht sehr wichtig. Aber Vorsicht! Man sollte niemals ein Schuldgeständnis am Unfallort machen.

Ebenso wichtig ist es, den Vermieter vor Ort zu informieren. Er wird, wenn notwendig, auch einen Ersatzwagen organisieren, im Idealfall sogar die weitere Schadensabwicklung übernehmen.

In Kürze

  • Mietwagen ist nicht gleich Leihawagen
  • Mietwagen wird gegen Gebühr gemietet, Leihwagen ist entgeltfrei
  • Eigene Kfz-Haftpflicht sowie gegnerische Haftpflichtversicherung relevant
  • Selbstbeteiligung bleibt häufig beim Mieter das Autos
  • Im Ausland: Insassenunfallversicherung wichtig
  • Kein Schuldgeständnis vor Ort ablegen und direkt Vermieter kontaktieren