In keinem anderen Land gehen so viele Menschen auf Dienstreise wie in Deutschland. Von Jahr zu Jahr erhöht sich die Anzahl der Dienstreisenden. So sind im Jahr 2009 noch 145 Millionen Geschäftsreisen von deutschen Unternehmen getätigt wurden. Bis zum Jahr 2013 hat sich diese Zahl um satte 17 Prozent auf 171 Millionen Dienstreisen erhöht. Deutsche Produkte sind im Ausland sehr gefragt und so folgt ganz natürlich daraus, dass deutsche Mitarbeiter ständig neue Märkte erkunden und Geschäftsbeziehung im Ausland stärken wollen. Doch wie sieht es auf solchen Geschäftsreisen mit der Sicherheit der Mitarbeiter aus? Haftet der Arbeitgeber für entstandene Schäden der Mitarbeiter im Ausland?

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Versicherungslage in Deutschland

Schaut man sich die aktuelle Versicherungslage in Deutschland an, hat man nicht den Eindruck, dass sich Unternehmen viele Sorgen um Ihre Mitarbeiter auf Dienstreisen machen. Denn nur 23 PRozent aller deutschen Firmen sichern das eigene Unternehmen und die Mitarbeiter auf Dienstreisen gegen mögliche Schäden ab (Quelle: Touristik aktuell, Nr. 22-23, 10. Juni 2013). Der Großteil der Firmen versichert demnach Geschäftsreisen nicht und setzt sich und vor allem die ausgesandten Mitarbeiter somit großen Unsicherheiten aus. Wenn ein Unternehmen Mitarbeiter aussendet, hat es nämlich eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter zu tragen – das lässt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ableiten. Dies wäre mit einer Dienstreiseversicherung gewährleistet.

Die Gesetzeslage zur Fürsorgepflicht

Die Verpflichtung der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter zu sorgen ergibt sich aus §§ 617 bis 619 BGB, den Artikeln zur Pflicht für Krankenfürsorge, Schutzmaßnahmen und der Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten. Diese arbeitsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflichten gelten für alle Mitarbeiter, solange sie im Auftrag des Unternehmens unterwegs sind. Dabei haben Mitarbeiter das Recht auf eine medizinische Krankenbehandlung und auf Schutz vor möglichen Schäden. Der eher allgemein geschriebene Gesetzestext verpflichtet die Arbeitgeber zum Schadensersatz, falls die Fürsorgeleistungen nicht eingehalten wurden. Der Geschädigte hat also Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber wenn dieser seiner Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkommt – auch, wenn der Auslandsaufenthalt nur wenige Tage dauert.

“Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann zur Haftung des Arbeitgebers führen. Es geht um Schadensersatz, Schmerzensgeld oder eine Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.”

(Andreas Buschmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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Welche Versicherungen greifen bei Dienstreisen

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass ihre Mitarbeiter auf Dienstreisen ausreichend durch die eigene Gesetzliche Krankenversicherung geschützt sind. Für Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands mag der bestehende Versicherungsschutz für die eigenen Mitarbeiter tatsächlich ausreichen, aber sollte eine Geschäftsreise außerhalb Deutschlands angetreten werden, kann es zu Problemen kommen.

Falls Dein Arbeitnehmer eine Geschäftsreise nicht antreten kann, weil er krank geworden ist, es einen privaten schlimmen Vorfall gab oder er gar einen Unfall hatte, dann werden die Reisekosten für nicht genutzte Reiseleistungen in der Regel nicht zurückerstattet. Das bedeutet, Du als Arbeitgeber bleibst auf den gesamten Kosten sitzen. Diese können zwischen 50 und ganzen 100 Prozent des Gesamtreisewertes betragen und somit ziemlich hoch ausfallen. Um dies nicht zu riskieren kannst Du für Deine Angestellten eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Diese übernimmt im Schadensfall die Stornierungskosten.

Ähnlich verhält es sich mit der Reiseabbruchversicherung. Diese schützt Deinen Arbeitnhemer allerdings während der Reise. Passiert etwas auf der Reise, kann Dein Entsandter diese ohne zusätzliche Kosten abbrechen, denn diese würde die Reiseabbruchversicherung übernehmen.

Sollte Dein Arbeitnehmer auf Geschäftsreise eunen Unfallverursachen ist es besser mit einer Reiseunfallversicherung ausreichend geschützt zu sein, genau so wie in rechtlichen haftpflicht Fragen. Hier hilft die Reishaftpflichtversicherung weiter.

In der Reiseunfallversicherung sind Ereignisse und Services wie Such-, Rettungs- und Bergungeinsätze, Transport ins Krankenhaus oder nach Deutschland. Des weiteren ist auch der Todesfall als Schutz für die Hinterbliebenen abgesichert.

Die Reisehaftpflichtversicherung deckt eine große Bandbreite an Risiken ab. Dazu gehören unter anderem Personen- und Sachschäden, Vermögensschäden und außerdem auch das Abhandenkommen von Sachen.

Nicht selten haben Dienstreisende hochwertige Anzüge und vor allem technische Gadgets wie Laptop, Notebook oder Tablet dabei, um sich sowohl während der Fahrt oder dem Flug auf mögliche Meetings vorzubereiten und auch vor Ort ausgestattet zu sein. Wennn dann das Gepäck verspätet ankommt, verloren geht oder gar gestohlen wird, kann die Geschäftsreise zum Desaster werden. Auf der sicheren Seite ist man dann, wenn man im Vorfeld eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen hat. Je nach Tarif gewährt sie sogar ein Notfall-Darlehen mit dem der Policeninhaber sich fürs Erstse das Nötigste neu beschaffen kann.

Diese Dienstreiseversicherungen werden auch im Rundum-Sorglos-Paket angeboten. Damit wird nicht nur ein Schaden, sondern eine große und umfangreiche Risikopalette abgedeckt.

Dienstreisen ins Europäische Ausland

Auch bei Geschäftsreisen innerhalb Europas sind Mitarbeiter nicht vollständig gegen mögliche Kosten abgesichert. Deutsche Geschäftsreisende sind zwar über die EHIC (European Health Insurance Card), die sich auf der Rückseite der normalen Krankenkassenkarte der Gesetzlichen Krankenversicherung befindet, grundsätzlich krankenversichert, es bestehen jedoch einige Leistungseinschränkungen. So sind zum Beispiel die Kosten für einen eventuell notwendigen Krankenrücktransport nach Deutschland nicht mitversichert. Zudem gilt dieser Versicherungsschutz nur innerhalb der Europäischen Union und in Ländern mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Auslandsschutz Privater Krankenversicherer

Auch der Versicherungsschutz durch Private Krankenversicherungen muss genau geprüft werden. So sind zum Beispiel Versicherte in privaten Krankenversicherungen häufig nur für eine beschränkte Dauer im Ausland mitversichert. Teilweise ist hier auch ein Selbstbehalt für die Versicherten vorgesehen, es entstehen also im Versicherungsfall zusätzliche Kosten für erkrankte Mitarbeiter auf Geschäftsreisen. Auch der Service eines Krankenrücktransport wird nicht durch alle privaten Krankenversicherungen gewährleistet.

Private Reisekrankenversicherungen greifen nicht immer bei Geschäftsreisen

Bei einer schon bestehenden privaten Auslandskrankenversicherung ist ein Schutz auf Dienstreisen auch nicht immer gewährleistet. Dies hängt jeweils von der abgeschlossenen Versicherung ab, da einige Auslandskrankenversicherungen nur für private Reisen gültig sein. Des Weiteren können Dienstreiseversicherungen genau auf den Bedarf einer Dienstreise abgestimmt werden und sind meist flexibler als normale Reiseversicherungen.

Reicht der Reiseschutz der Berufsgenossenschaft?

Teilweise gehen Arbeitgeber auch davon aus, dass durch die Berufsgenossenschaften genügend Versicherungsschutz besteht, um den Fürsorgeanspruch zu gewährleisten. Auch hier ist die Lage komplizierter. Denn der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften greift auch auf Geschäftsreisen nur in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung. Sollte also ein Unfall oder eine Erkrankung während der Freizeit entstehen, greift der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften meistens nicht. Die bestehenden Versicherungen können also die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers häufig nicht gewährleisten. Arbeitgeber sollten sich also detailliert mit bestehenden Versicherungen  und den beinhalteten Services auseinandersetzen und mit einer zusätzlichen Dienstreiseversicherung die Mitarbeiter absichern. Nur so ist die Frage des Haftungsthemas der Fürsorgepflicht ausreichend abgedeckt.

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Versicherungsmöglichkeiten für Arbeitgeber

Um der Fürsorgepflicht vollständig nachzukommen, sollten sich Arbeitgeber nicht nur Gedanken über eine ausreichende Krankenversicherung auf Dienstreisen machen, sondern auch, ob mögliche andere Schäden auf einer Dienstreise entstehen könnten. So sollten zum Beispiel auch die Vermögensinteressen des Dienstreisenden geschützt werden, hier könnte eine Reisegepäckversicherung hilfreich sein. Aber es kommen noch mehr Fragen auf den Arbeitgeber zu. Was passiert wenn der Dienstreisende seine Reisedokumente oder Kreditkarte verliert? Wer trägt die Kosten falls es zu einer Strafverfolgung im Ausland kommt? Und was ist mit Kosten bei einer Umbuchung oder Verspätung von Flügen?

Wie soll man im Tarifdschungel den Überblick behalten?

Diese Beispiele zeigen weshalb das Thema der Fürsorgepflicht sehr komplex ist und warum Versicherungsbedingungen auf viele Seiten anwachsen. Da ist es nicht einfach den Überblick zu behalten. Einen detaillierten Überblick über die Versicherungsbedingungen und Tarife bietet unser Covomo Tarifvergleich. Hier kannst Du die Tarife detailliert und übersichtlich in einem unabhängigen Vergleich gegenüberstellen und so deiner Fürsorgepflicht konkret nachkommen.

Es gibt dabei die Möglichkeit Geschäftsreisen einzeln zu versichern oder Gruppenversicherungen für ein ganzes Unternehmen zu erstellen. Einzelne Geschäftsreisen können zum Beispiel je nach Reisewert und Reisedauer einfach über den Covomo Vergleichsrechner versichert werden. Hierfür kann über den Tarifvergleich die passende Versicherung für Mitarbeiter gefunden werden.

Vorteile der Gruppenversicherung

Hierbei muss nicht jede einzelne Geschäftsreise mit dem individuellen Reisewert versichert wird, sondern mit einer Abrechnung gleich alle Geschäftsreisen abdecken werden. Es können also durch Pauschalversicherungen alle Geschäftsreisen von Mitarbeitern abgesichert werden. So können Arbeitgeber bequem ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und sich gegen einen möglichen Schadensersatz absichern. Vergleiche doch einfach jetzt die besten Dienstreiseversicherungen und spare bares Geld:

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Das Wichtigste in Kürze

 

  • Das Gesetz schreibt eine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter vor, dies gilt auch auf Dienstreisen

  • Geschäftsreisende haben Schadensersatzansprüche falls die Arbeitgeber der Fürsorgepflicht nicht nachkommen

  • Die Fürsorgepflicht ist nicht nur auf eine Krankenversicherung beschränkt

  • Arbeitgeber können durch Einzel- oder Gruppenversicherungen dieser Fürsorgepflicht nachkommen

  • Auch Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherungen oder Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherungen können für Deine Mitarbeiter sinnvoll sein

Quellen:
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/72112/umfrage/anzahl-der-geschaeftsreisen-seit-2004/
http://buergerliches-gesetzbuch.net/paragraph-617
Touristik aktuell, Nr. 22-23, 10. Juni 2013