Viele Reisende sind aufgrund der aktuellen Situation verunsichert, ob sie ihren geplanten Urlaub überhaupt antreten sollen oder können. Hinzu kommt die Frage, ob sich mit der immer größer werdenden Wahrscheinlichkeit selbst zu erkranken, eine Reiseversicherung denn wirklich auszahlt.
Wann greift die Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung?
Die Gefahren durch den Coronavirus geben Reisenden nicht pauschal das Recht, eine Reise zu stornieren und eine Reisekostenerstattung zu bekommen. Entscheidend sind die Situation an ihrem Urlaubsort und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Reise
Sofern der Reisende nicht vor dem Reiseantritt an dem Virus erkrankt ist, greift keine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung. Die WHO hat den COVID-19-Ausbruch aufgrund der rapiden Zunahme der Fallzahlen offiziell zu einer Pandemie erklärt. Pandemien sind in aller Regel nicht Bestandteil von Versicherungsverträgen und werden somit im Normalfall nicht vom Versicherer gedeckt.
Es gibt die Möglichkeit, dass Reiseveranstalter bei Pauschalreisen von sich aus freiwillig das Recht einräumen, die Reise zu stornieren oder umzubuchen.
Wenn man eine Reise in ein Nicht-Risikogebiet gebucht hat und sich für den Fall absichern möchte, dass man selbst erkrankt, ist eine Reiseversicherung sinnvoll
Wer von Flugstreichungen betroffen ist, erhält sein Geld zurück. Wer allerdings selbst aus Angst vor Ansteckung einen Flug stornieren möchte, muss in der Regel die Kosten selbst tragen.
Die USA erteilen ein Einreiseverbot für alle Europäer, Pauschalreisen können nun doch storniert werden.
Ist die Anreise in das Urlaubsgebiet nicht mehr möglich, da dieses in der Sicherheitszone liegt, haben Reisende Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.
Wenn die Behörde starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen am Urlaubsort vornimmt, ist dies kein versichertes Ereignis. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht zum Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung.
Die Bundeskanzlerin rät dazu, das Haus vorerst nicht zu verlassen und Reisen sowie soziale Kontakte zu meiden.
Höhere Gewalt
Die Ausbreitung gefährlicher Krankheiten wie jetzt beim Coronavirus ist ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (sogenannte “höhere Gewalt”) – wie auch Erdbeben, Hurrikan oder Feuer. Ein solches Ereignis muss die Pauschalreise erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen, dann können Reisende kostenfrei zurücktreten. Entscheidend ist allerdings die Situation vor Ort. Auf eine subjektive Einschätzung kommt es dabei aber nicht an. Wer aus Angst zurücktritt, kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Reine Angst genügt nicht, um den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Entscheidend ist eine objektive Einschätzung der Lage vor Ort. Bei individuell zusammengestellten Reisebuchungen, zum Beispiel getrennte Buchung von Flug- und Hotelunterkunft, ist ein kostenloser Rücktritt nur aus Kulanz des Veranstalters möglich.
Stärkstes Indiz für höhere Gewalt, für das Vorliegen einer Gefährdung der Reisenden also, sind die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und daraus folgende Reisewarnungen, an denen sich regelmäßig die Gerichte orientieren.
Einreiseverbot für alle Europäer
In den USA gilt seit dem 13.02.2020 ein Einreiseverbot für alle Europäer und Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in die USA in Deutschland oder einem anderen Land im Schengenraum aufgehalten haben. Was passiert mit einer geplanten Reise? Wer nur den Flug in die USA gebucht hat, hat damit schlechte Karten, für diesen Fall gibt es keine gesonderten Rechte. Hier kommt es darauf an, welche Lösung die Fluggesellschaft vorschlägt, beispielsweise Stornierung der Reise oder kostenloses Umbuchen. Wer eine Pauschalreise in die USA gebucht hat, kann diese nun noch kündigen. Dies gilt auch für weitere Länder mit Einreisestopps. Wer individuell reist, ist auf die Kulanz der Anbieter angewiesen.
Lohnt sich eine Reiseversicherung?
Mein Urlaubsort ist ein Nicht-Risikogebiet. Lohnt sich in diesem Fall eine Reiseversicherung, wenn ich mir unsicher bin, bis dahin selbst erkrankt zu sein? – Ja klar! Auch ohne die Gefahren des Corona-Virus ist es immer sinnvoll, eine Reseversicherung abzuschließen. Somit ist im Krankheitsfall vor dem Reiseantritt eine kostenfreie Stornierung gewährleistet. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Fall einer Corona-Infektion: Die Reiserücktrittsversicherung greift ebenfalls bei allen anderen Krankheiten, die vor der Reise auftreten und somit einen Antritt für die anstehende Reise unmöglich macht. Zudem ist man auch dann versichert, sollte die Reise beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder von Kurzarbeit nicht angetreten werden können.
Reiserücktrittsversicherungen im Überblick
Folgende Anbieter bieten eine Reiserücktrittsversicherung im Falle einer Corona-Erkrankung an:
- Allianz Travel*
- Barmenia
- Ergo Reiseversicherung*
- Europ Assistance
- MDT Travel
- TAS
- TravelProtect*
- TravelSecure*
- HanseMerkur*
- Signal Iduna
*nur bei diesen Versicherern ist auch ein Rücktritt aufgrund einer coronabedingten Quarantäne versichert.
Folgende Anbieter bieten keine Reiserücktrittsversicherung bei Pandemien an:
- LTA
- URV (nur mit Zusatzversicherung)
Reisekrankenversicherung im Überblick
Folgende Anbieter bieten eine Reisekrankenversicherung für Reisen bis 8 Wochen (Jahresvertrag) ohne Einschränkungen an:
- Allianz (APKV)
- Allianz Travel
- AXA
- Barmenia
- Concordia
- ERGO Krankenversicherung (Tarif RD)
- ERGO Reiseversicherung (ehem. ERV)
- Gothaer
- Hallesche
- HanseMerkur
- Inter
- TravelSecure
- Vigo
Folgende Anbieter bieten Reisekrankenversicherung für Reisen bis 8 Wochen (Jahresvertrag) an, gewähren aber keinen Versicherungsschutz, wenn Sie in ein Land reisen für welches vor Abreise eine (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.
- Europe Assistance
- Signal Iduna
Diese Anbieter bieten keine Reisekrankenversicherung für Reisen bis 8 Wochen (Jahresvertrag) im Falle einer Pandemie an.
- Kaera
- LTA
- URV
Folgende Anbieter bieten eine Reisekrankenversicherung für Reisen über 8 Wochen (Einmalreiseversicherung) ohne Einschränkungen an:
- Allianz (APKV)
- AXA
- Barmenia
- Dr. Walther –
- ERGO Reiseversicherung (ehem. ERV)
- HanseMerkur
- Inter
- Signal Iduna
- TravelSecure
- Vigo
Folgende Versicherungsanbieter bieten keine Reisekrankenversicherung für Reisen über 8 Wochen (Einmalreiseversicherung) im Falle einer Reisewarnung an:
- MDT
Unser Rat
Ungeachtet der rechtlichen Einschätzung raten wir dazu, bei einer anstehenden Reise in betroffene Regionen umgehend mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen. Reiseveranstalter reagieren unseren Informationen nach durchaus sensibel auf die Situation und räumen auch ohne Vorliegen oder Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von sich aus kostenfreie Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten ein.
Aktuelle Informationen über die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes finden hier. Zudem sind die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19/Coronavirus zu beachten.
Vielen Dank, diese Informationen sind sehr hilfreich.
Gabriele Klein
Wir helfen Ihnen gerne! Zurzeit sollte jeder bestens informiert sein.
Hallo,
ich habe über Ihr Portal eine Reiserücktrittsversicherung für eine einmalige Reise in die USA vom 10.06.-26.06.20 abgeschlossen. Schon am 23.04.20 wurde vom Reisebüro die Reise abgesagt.
Die Versicherung will mir den Beitrag nicht zurück zahlen mit der Begründung, ich wäre ja versichert gewesen. Jedoch “braucht” ja der Zeitraum von der Absage an (23.04.) bis zum eigentlichen Abflug (09.06.) nicht mehr versichert werden, weil die Reise längst storniert ist. Meine Freundin bekommt von ihrem Versicherer den Beitrag zurück. Ist das nun eine Kulanzfrage wer zurück zahlt und wer nicht?
Vielen Dank für die Zusammenfassung der Daten.
Wird dieser Artikel aktualisiert? Hanse Merkur z.B. hat Reiserücktrittversicherung nie nicht angeboten (telefonische Anfrage von heute 27.07.2020)