Aktuell bestehen teilweise, d.h. regional eingeschränkte oder vollständige Reisewarnungen für 25 Länder, darunter für Afghanistan, Syrien oder dem Irak. Die Reisewarnungen für diese Länder werden durch das Auswärtige Amt täglich aktualisiert. Wer in diese Länder reist, obwohl zum Zeitpunkt des Reiseantritts eine Reisewarnung bestand, hat keine Möglichkeit, bei einem regulären Versicherer eine Versicherung z.B. über den Reiserücktritt abzuschließen. Er betritt diese Gebiete auf eigenes Risiko. Auch eine Auslandskrankenversicherung würden die meisten Versicherer für diese Gebiete ablehnen. Allerdings gibt es spezialisierte Anbieter, wie z.B. Battleface, die Versicherungsschutz in Krisengebieten abdecken. Die Nachfrage ist groß, denn obwohl Länder, wie Syrien aktuell als No-Go-Zone für Touristen gelten, müssen weiterhin Entwicklungshelfer, Ärzte, Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen und Geschäftsleute in diese Gebiete reisen. Der Versicherungsschutz dafür ist entsprechend teuer.
Bereits im Land. Was tun?
Was passiert, wenn man zu einem sicheren Zeitpunkt in ein Land eingereist ist und das Auswärtige Amt, z.B. aufgrund von Terroranschlägen eine Reisewarnung erteilt hat? Dies ist zum Beispiel aktuell in Frankreich der Fall. Dort wurden am Freitag, den 13. November 2015 durch islamistische Extremisten Terroranschläge auf verschiedene Einrichtungen der französischen Hauptstadt ausgeführt. Die koordinierten Anschläge forderten insgesamt 130 Todesopfer. Weitere 352 Personen wurden verletzt, davon 97 schwer. Hauptangriffsziel war neben der Veranstaltungshalle Bataclan auch das Stade de France, wo zu diesem Zeitpunkt ein Freundschaftsspiel zwischen Deutschland und Frankreich stattfand. Somit war auch die deutsche Nationalmannschaft ein Angriffsziel der Terroristen gewesen.
Selbst die Benutzung der Metro erwies sich zeitweise als Sicherheitsrisik. Frankreich gehört zu den beliebtesten Reisezielen vieler Deutscher. Jedes Jahr reisen Tausende von Ihnen aus touristischen oder geschäftlichen Gründen in das Nachbarland. Allein Paris ist an jedem Wochenende das Ziel tausender Wochenendtouristen. Im noch laufenden Jahr machten bereits 2,63 Millionen Deutsche Urlaub in Frankreich. Tourismus- und Wirtschaftsexperten befürchten bereits einen Rückgang der Urlauberzahlen, sollte das Sicherheitsrisiko weiter fortbestehen.
Wer sich zum Zeitpunkt ausbrechender Unruhen oder steigender Sicherheitsrisiken in einem Land befindet, dürfte gute Gründe haben, seine Reise unverzüglich abzubrechen, um sich nicht weiteren Risiken auszusetzen. Hinzu kommt, dass die Schutzmaßnahmen auch auf das öffentliche Leben übergreifen. Museen und öffentliche Einrichtungen wurden vorübergehend geschlossen, Großveranstaltungen abgesagt. Aber eine vorzeitige Abreise ist teuer: Flüge müssen kostenpflichtig umgebucht werden, Hotels verlangen Stornokosten für bereits gebuchte Nächte.
Zahlt in dem Fall die Reiserücktrittsversicherung?
Offenbar verhalten sich die Versicherer hier unterschiedlich. Viele Versicherer schließen zwar ausdrücklich Terror und Unruhen als Reiserücktrittsgründe aus, allerdings bieten viele Gesellschaften an, dass die Police noch zwei Wochen nach Beginn der Unruhen Geltung hat, wie z.B. die ERV.
„Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Krieg; Bürgerkrieg; kriegsähnliche Ereignisse; innere Unruhe. Sie befinden sich in einem Land, in dem überraschend eines dieser Ereignisse ausbricht? Dann haben Sie für die ersten 14 Tage nach Beginn des jeweiligen Ereignisses Versicherungsschutz. Diese Erweiterung gilt nicht, wenn Sie aktiv an einem dieser Ereignisse teilnehmen“ (AVB der ERV)
Beachten sollte man dabei jedoch stets, dass die Reiserücktrittsversicherung auch stets den Reiseabbruch mit beinhaltet. Die meisten Versicherer bieten die Absicherung gegen Reiseabbruch als Zusatzoption gegen Aufpreis innerhalb der Reiserücktrittspolice an. Der Unterschied besteht darin, dass die Absicherung gegen Reiserücktritt bei Reiseantritt erlischt. Wer sich bereits im Zielland befindet und vorzeitig zurück möchte, benötigt hingegen eine Reiseabbruchversicherung. Der Aufpreis ist in der Regel nicht besonders hoch, die Zusatzabsicherung gerade vor diesem Hintergrund unbedingt zu empfehlen.
Nichts passiert. Trotzdem Reisewarnung?
Das Auswärtige Amt kann auch Reisewarnungen aussprechen, wenn keine Anschläge verübt worden sind. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn Terrorwarnungen eingegangen sind und die Sicherheitsbehörden rechtzeitig handeln konnten, das Risiko aber dennoch latent weiterbesteht, wie das zurzeit in Belgien der Fall ist. Die Spuren der Attentäter von Paris führten allesamt in den Brüsseler Stadtteil Molenbeek. Die Sicherheitsbehörden haben mehrere Festnahmen durchgeführt, einige Attentäter sind aber noch flüchtig. Während die Polizei immer noch nach den Terroristen fahndet, bleibt die Terrorwarnstufe nach wie vor auf den zweithöchsten Wert Drei, was dazu führte, dass das öffentliche Leben in den belgischen Städten nahezu zum Erliegen gekommen ist: Konzerte wurden abgesagt, der öffentliche Nahverkehr steht schon seit Tagen still. Die Behörden wollen um jeden Preis verhindern, dass sich den Terroristen leichte Ziele bieten, bevor die wichtigsten Drahtzieher nicht ermittelt wurden.
Dabei ist auch Belgien ein beliebtes Urlaubsziel für Deutsche. Gerade an den bevorstehenden Adventswochenenden fahren besonders viele aus dem benachbarten Nordrhein-Westfalen in die pittoresken belgischen Städte, wie Brüssel, Antwerpen oder Gent, um dort Weihnachtseinkäufe zu erledigen. Dabei ist zu beachten: Aufgrund der bereits bestehenden Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Belgien und Frankreich wird islamistischer Terror weder als Reiserücktritts- noch als Reiseabbruchsgrund anerkannt. Wer sich bereits vor dem 13. November in diesen Ländern aufgehalten hat, sollte sich beeilen: Denn die von den Versicherern gesetzte vierzehntägige Frist läuft am Freitag, den 27. November ab.
In Kürze
- Weltweit in 25 Ländern der Welt aktuelle Terrorwarnungen
- Kein Versicherungsschutz in Ländern mit Terrorwarnung möglich
- Auch in Belgien oder Paris muss der Reiseabbruch/ Reiserücktritt selbst bezahlt werden
- Krieg und kriegsähnlichen Zustände werden in der Regel von keinem Versicherer mitversichert
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